Das Grundbuch – (k)ein Buch mit 7 Siegeln, 2. Teil

Das Grundbuch

Das Grundbuch

Ich freue mich, dass Sie auch den 2. Teil von „Das Grundbuch – (k) ein Buch mit 7 Siegeln, lesen möchten oder es jetzt zumindest vor haben.

Nochmals im Schnelldurchlauf:

Was gehört wem und wie ist es unter Umständen für wen belastet

Grundbuch, geführt beim Grundbuchamt, Aufbau: Titelblatt, Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I bis III.

Ich möchte vorweg schicken, dass bei Kauf bzw. Übergang auf einen neuen Eigentümer das Grundbuch entsprechend in den Abteilungen bereinigt wird. Häufig findet sich der Fall, dass die Erben eines Hauses z.B. nicht im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet sind, sondern immer noch der verstorbene Eigentümer. Durch Nachweis der Veräußerungsberechtigung (Erbschein, Testament), kann der Verkauf dennoch vorgenommen und das Grundbuch entsprechend im Zuge des Verkaufes auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden.

Die Abteilungen I – III

Nun geht es bei den Abteilungen weiter:

Abteilung I dient zum Eintragen des Eigentümers und der Rechtsgrund des Erwerbs (also Auflassung, Erbfolge, Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren).

Abteilung II enthält eine alle eintragungsfähigen Lasten und Beschränkungen. Auch werden hier das Eigentum betreffend Vormerkungen eingetragen (z.B. Auflassungsvormerkung zur Sperrung des Grundbuchs zu Gunsten eines Käufers. Hier hätte auch der Käufer aus meiner Eingangsgeschichte Teil 1 das Wohnrecht für die bestimmte Person gefunden.) Hier können Sie also Wohnungsrechte, Nießbrauch aber auch Geh,- und Fahrechte finden.

In Abteilung III werden die Grundpfandrechte eingetragen, also Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, sprich die Abteilung gehört den Banken. Auch hier kann es sein, dass Hypotheken noch gelistet werden, die längst abbezahlt sind. Auch hier wird dann das Grundbuch durch den Notar Zug um Zug gelöscht.

Wenn Grundbucheintragungen gelöscht werden sollen, dann werden diese rot unterstrichen, das nennt man auch „Rötung“. Sieht man auf S/W Kopien natürlich nicht. Wenn es also unterstrichen ist, dann ist das Recht oder der Eintrag gelöscht.

Wer darf ins Grundbuch Einblick halten?

Wer darf aber nun in das Grundbuch Einsicht halten?

Zur Einsicht in das Grundbuch ist berechtigt, wer ein „berechtigtes Interesse“ darlegt.

Beispiele für „berechtigtes Interesse“ sind Erwerb, also im Rahmen konkreter Vertragsverhandlungen dürfen Sie als Kaufinteressent in das Grundbuch Einblick halten, damit Ihnen das nicht passiert wie dem Kunden aus meiner Eingangsgeschichte und Sie plötzlich mit einem Wohnrecht konfrontiert sind.

Nochmals kurz zusammengefaßt

Im Grundbuch finden Sie wichtige Informationen bezüglich Grundstück wie Größe, Flur und Flurstück sowie wer als Eigentümer eingetragen ist. Sie können eingetragene Rechte für 3. Personen herauslesen und sehen, inwieweit das Grundstück hypothekentechnisch belastet ist.

Wenn Sie in Kaufverhandlungen stehen, lassen Sie sich einen aktuellen Grundbuchauszug geben und schauen in die einzelnen Abteilungen, was dort eingetragen ist. Fragen Sie den Notar, wenn Ihnen Sachverhalte oder Inhalte unklar sind.

So, Sie haben es bis zum Ende geschafft, eigentlich hätten Sie sich nun ein Eis verdient bei so viel Einsatz. Schreiben Sie mir und ich lade Sie auf eine Kugel ein!

herzliche Grüße Ihre Kerstin Keil

Hier geht es nochmals zum 1. Teil

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