Neuverteilung der Maklerprovision beim Kauf
Zum 23.12.2020 wird die Neuregelung der Provisionsteilung im Rahmen des Immobilienverkaufs in Kraft treten. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, wo zukünftig Änderungen sein werden, hier eine kompakte Zusammenfassung:
Neuverteilung der Maklerprovision auf einen Blick:
- Die Neuverteilung der Provision wird ausschließlich beim Erwerb eines Einfamilienhauses (zu denen auch Reihenhäuser und Doppelhäuser zählen) sowie Eigentumswohnungen eingeführt werden.
- Verkauf von Bauplätzen, Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbeobjekten werden der Neuregelung NICHT unterworfen, heißt: dort bleibt die bekannte Regelung für Hessen, Provisionszahlung allein durch den Käufer, bestehen.
- Die zukünftige Provisionsteilung ist in je GLEICHER HÖHE zwischen den Parteien (Verkäufer-Käufer) vorzunehmen. Vorteile (sprich Nachgaben in der Provision), die man als Makler einer Partei einräumt sind ebenso an die andere Partei weiterzugeben.
- Auch die alleinige Übernahme der Provision durch den Verkäufer ist weiterhin möglich (sog. Innenprovision)
- Des Weiteren wurde geregelt, dass Makleraufträge mit Verkäufern sowie Käufern nur noch in Textform vereinbart werden dürfen. Damit sind mündliche Absprachen oder sogenannte „Handschlaggeschäfte“ Vergangenheit. Die Textform besagt, dass auch eine Bestätigung des Auftrages per Email ohne persönliche Unterschrift ausreicht. (Zum besseren Verständnis: Schriftform wäre mit persönlicher Unterschrift).
Was meint die Maklerin dazu?
Grundsätzlich begrüße ich die Neuregelung, denn sie entspricht meinem Berufsbild als neutrale Vermittlerin zwischen den Parteien zu verhandeln und dementsprechend auch von beiden in gleichen Teilen entlohnt zu werden. Auch halte ich die Differenzierung zwischen der Objektart und der Provisionsteilung für gut. Einfamilienhäuser und Wohnungen werden im Allgemeinen von Personen erworben, die ein Eigenheim suchen oder eine kleine Kapitalanlage. Mehrfamilienhäuser sind meistens in einem Preissegment für Kapitalanleger interessant, die im größeren Umfang Geld anlegen möchten. Da lässt sich Maklerprovision in den Finanzierungskosten und im Cashflow der nächsten Jahre amortisieren.
Was zur Entlastung der Käufer in den Nebenerwerbskosten führen soll, wird zukünftig den Verkäufer belasten. In Hessen eine ungewohnte Situation, die wir als Makler nun vermitteln müssen. Ob die Kaufpreise dadurch auch steigen werden, weil Verkäufer ihren Provisionsanteil in den Kaufpreis einrechnen werden, wird man sehen. Bekannte Maklerwerbung wie „Für Sie als Verkäufer kostenfrei“ ist in besagten Objektarten (Einfamilienhäuser/Wohnungen) nicht mehr möglich. Die kostenfreie Wertermittlung als Türöffner in der Objektakquise bleibt aber bestehen.
Neuregelungen zwingen zum Überdenken des Geschäftsmodells
Dennoch bleibt festzustellen: Mit der Einführung des Bestellerprinzips bei Vermietung im Jahr 2015 greift der Gesetzgeber nun nochmals in den Immobilienmarkt ein bzw. in das Geschäftsmodell für Immobilienmakler. Dieses gilt es nun anzupassen.
Für eine Branche, die seit je her mit einem schlechten Image behaftet ist, bleibt es weiterhin die entscheidende Aufgabe, dem Kunden die wertvolle Dienstleistung zu vermitteln. Ja, ich schreibe „wertvoll“, wohlwissend, dass jetzt der ein oder andere schmunzelnd am Rechner sitzt oder ungläubig auf sein Smartphone starrt (je nachdem, wo Sie eben diesen Blogbeitrag lesen).
Ich bin überzeugt, dass ein/e Makler*in eine Immobilie nicht unnötig verteuert, sondern den Verkaufsprozess erheblich erleichtert. Aber diese Überzeugung verwundert Sie jetzt nicht wirklich 🙂
Wenn Sie mehr über meine Arbeitsweise erfahren wollen oder dem „Geheimnis“ nach dem ultimativen Maklergefühl auf die Spur kommen möchten, dann lesen Sie doch einfach weiter.
Ich freue mich, von Ihnen zu hören!
Ihre Kerstin Keil
Was meinen Sie dazu? Schreiben Sie mir!
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